Für die Voraussetzungen eines Versicherungsfalls unterscheidet die Cyber-Risk-Police zwei Gefahrenbereiche:
Versicherungsfall in der Cyber-Haftpflichtversicherung: Hier gilt das Claims-Made-Prinzip. Als Versicherungsfall gilt die erstmalige schriftliche Erhebung eines Haftpflichtanspruchs gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person.
Versicherungsfall in der Cyber-Eigenschadenversicherung: Hier gilt das Feststellungsprinzip. Damit bedingungsgemäß ein Versicherungsfall gegeben ist, müssen nachstehende Umstände einzeln oder auch gleichzeitig verwirklicht sein: