Erläuterung zur Erprobungsklausel und Technikklausel

Einige Versicherer haben Ausschlüsse, wie z. B. die Experimentier- bzw. Erprobungsklausel in den Versicherungsbedingungen aus anderen Branchensparten übernommen, die für die Cyber-Versicherungen ein erhebliches Risiko darstellen. Zwei Beispiele für derartige Klauseln:

  • „Nicht versichert sind… Ansprüche, die daraus resultieren, dass Produkte und Leistungen, deren Verwendung oder Wirkung im Hinblick auf den konkreten Verwendungszweck nicht ausreichend – z.B. nicht dem Stand der Technik gemäß oder bei Software ohne übliche und angemessene Programmtests oder sonstiger Weise – erprobt waren.“
  • „…ausgeschlossen sind Schäden, die durch Mehraufwand hätten vermieden werden können.“

Das Auftreten einer Fehlfunktion (z.B. fehlerhafte Datensicherung, Virenbefall durch Hackerangriff), die zu einem erheblichen Schaden führt, bietet für den Versicherer zur Abwehrargumentation immer den „Anscheinsbeweis“, dass keine ausreichenden Tests vorgenommen wurden. In einem solchen Fall hat ein Versicherer mit derartiger Klausel eine gute Möglichkeit, den Versicherungsschutz zu versagen. Derartige Klauseln sind deshalb als problematisch zu bewerten.